Wer morgens mit Halsschmerzen aufwacht und keinen freien Termin beim Hausarzt bekommt, greift heute oft zum Smartphone statt zum Telefonhörer. Videosprechstunden sind längst kein Randphänomen mehr. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung wurden allein 2023 mehrere Millionen Telekonsultationen abgerechnet. Doch viele Patienten wissen nicht, ob und in welchem Umfang ihre Krankenkasse diese Leistungen übernimmt. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Kassentyp, Anbieter und Art der erbrachten Leistung.
Was Telemedizin im rechtlichen Sinne bedeutet
Der Begriff Telemedizin umfasst alle medizinischen Leistungen, die über digitale Kommunikationswege erbracht werden. Dazu gehören Videosprechstunden, digitale Folgerezepte, Telemonitoring bei chronischen Erkrankungen sowie elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die rechtliche Grundlage für die Abrechnung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen liefert der Fünfte Sozialgesetzbuch, das seit 2019 schrittweise um telemedizinische Leistungen erweitert wurde. Entscheidend ist dabei, dass die Leistung von einem zugelassenen Vertragsarzt erbracht wird, der in Deutschland zur Kassenärztlichen Vereinigung gehört.
Nicht jede digitale Arzt-Patienten-Kommunikation ist automatisch erstattungsfähig. Eine einfache E-Mail-Beratung ohne videogestützten Kontakt fällt in der Regel nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen. Die Videosprechstunde hingegen ist seit 2017 als reguläre Kassenleistung zugelassen und kann über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden.
Gesetzlich Versicherte: Was die Kasse übernimmt
Für gesetzlich Versicherte gilt: Die Videosprechstunde beim zugelassenen Vertragsarzt ist grundsätzlich eine Kassenleistung, für die keine zusätzliche Zuzahlung anfällt. Der Arzt rechnet direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, der Patient zahlt nichts. Das gilt für Erstberatungen ebenso wie für Folgebesprechungen, sofern die behandelnde Person über eine entsprechende technische Ausstattung und eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt.
Komplizierter wird es bei spezialisierten Telemedizin-Plattformen, die eigene Apps oder Portale betreiben. Manche dieser Anbieter sind über Selektivverträge mit einzelnen Krankenkassen verbunden. In diesen Fällen übernimmt die Kasse die Kosten nur für ihre eigenen Versicherten. Wer bei einer anderen Kasse versichert ist, zahlt unter Umständen selbst. Detaillierte Informationen dazu, wie Krankenkassen Telemedizin-Leistungen konkret erstatten, finden sich etwa beim Apotheken-Atlas, der die Zusammenhänge zwischen digitaler Konsultation, Rezeptausstellung und Kostenübernahme praxisnah aufschlüsselt.
Auch Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist seit 2021 Kassenleistung. Patienten können dabei dauerhaft mit medizinischen Geräten verbunden sein, deren Messwerte automatisch an ein Ärztezentrum übermittelt werden. Die Kasse übernimmt sowohl die Gerätekosten als auch die ärztliche Auswertung.
Private Krankenversicherung: Mehr Spielraum, mehr Eigenverantwortung
Privat Versicherte sind in einer anderen Ausgangslage. Ihre Leistungen richten sich nach dem individuellen Tarif, nicht nach einem einheitlichen Leistungskatalog. Viele private Krankenversicherungen erstatten Videosprechstunden nach der Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ. Dort ist die Fernbehandlung seit der Überarbeitung durch die Bundesärztekammer explizit geregelt. Einige Tarife schließen Telemedizin ausdrücklich ein, andere sehen sie nur als analoge Leistung an, was Auslegungsfragen aufwirft.
Wer privat versichert ist, sollte vor der ersten Videosprechstunde einen Blick in seine Versicherungsunterlagen werfen und bei Unklarheiten direkt bei der Versicherung nachfragen. Die Erstattungspraxis variiert auch innerhalb einzelner Anbieter je nach Tarif erheblich. Einige Unternehmen haben Telemedizin-Services fest in ihre Premium-Tarife integriert, bei denen Versicherte rund um die Uhr eine Videokonsultation starten können, ohne später eine Rechnung einreichen zu müssen.
Selbstzahler: Preise und Transparenz
Wer ohne Kassenleistung oder außerhalb eines genehmigten Netzwerks eine Telemedizin-Plattform nutzt, zahlt direkt. Die Preise sind je nach Anbieter und Leistungsumfang unterschiedlich. Eine einfache Videosprechstunde kostet auf verschiedenen Plattformen zwischen 15 und 60 Euro. Folgerezepte für bekannte Dauermedikamente werden teils für unter 10 Euro ausgestellt. Krankschreibungen lagen zuletzt je nach Plattform zwischen 9 und 25 Euro.
Diese Preisunterschiede machen eine direkte Vergleichbarkeit schwierig. Verbraucher sollten darauf achten, ob der Anbieter tatsächlich mit deutschen Ärzten arbeitet, die in Deutschland zugelassen sind, da nur diese gesetzlich gültige Bescheinigungen ausstellen dürfen. Die zuständige Aufsicht liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das unter anderem digitale Gesundheitsanwendungen prüft und zertifiziert, die als sogenannte DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) ebenfalls auf Kassenkosten verordnet werden können.
Digitale Gesundheitsanwendungen als Sonderfall
Neben der klassischen Videosprechstunde gibt es eine Kategorie, die oft übersehen wird: digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA. Dabei handelt es sich um Apps, die Ärzte auf Rezept verschreiben können und deren Kosten die gesetzliche Krankenkasse vollständig übernimmt. Voraussetzung ist, dass die App im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet ist. Anwendungsgebiete reichen von Rückenschmerzen über Depressionen bis hin zu Tinnitus.
- Kostenübernahme: Vollständig durch die gesetzliche Kasse, kein Eigenanteil
- Voraussetzung: Ärztliche Verordnung per Rezept oder direkte Genehmigung durch die Kasse
- Gültigkeit: Freischaltcodes sind in der Regel 90 Tage gültig
- Verlängerung: Möglich nach erneutem Arztgespräch und medizinischer Begründung
DiGA sind kein Ersatz für ärztliche Behandlung, können aber ergänzend eingesetzt werden und entlasten in bestimmten Bereichen die Regelversorgung spürbar.
Worauf Patienten vor der Buchung achten sollten
Wer eine Videosprechstunde bucht, sollte vor der Terminbuchung klären, ob der Arzt oder die Plattform mit der eigenen Krankenkasse kooperiert. Viele Kassen listen auf ihren Websites, welche telemedizinischen Angebote ohne Eigenanteil genutzt werden können. Wer das nicht prüft, riskiert, am Ende doch eine Rechnung zu erhalten.
Ein weiterer Punkt betrifft die Folgerezepte. Auch wenn eine Videosprechstunde kassenseitig abgedeckt ist, kann das ausgestellte Rezept zusätzliche Kosten auslösen, etwa wenn das verschriebene Medikament nicht im Erstattungskatalog der Kasse liegt oder ein Eigenanteil bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln anfällt. Die Zuzahlung beträgt in Deutschland in der Regel 10 Prozent des Medikamentenpreises, mindestens 5 und maximal 10 Euro pro Packung.
Telemedizin kann den Arztbesuch nicht in allen Fällen ersetzen, ist aber für viele Anliegen eine sinnvolle, günstige und vor allem zeitsparende Alternative. Der entscheidende Faktor für die Kosteneffizienz ist, den richtigen Anbieter für die eigene Versicherungssituation zu wählen. Wer das einmal recherchiert hat, spart beim nächsten Arzttermin sowohl Zeit als auch Geld.












