Seit dem Digital Services Act (DSA) und seiner deutschen Umsetzung im Digitale-Dienste-Gesetz gelten für Bewertungsportale wie Jameda oder Google verbindliche Melde- und Reaktionspflichten. Für Arztpraxen bedeutet das: Rechtswidrige Bewertungen lassen sich seit 2024 strukturierter beanstanden – gleichzeitig steigt der Aufwand, die eigene Online-Reputation aktiv zu steuern.
- Der DSA gilt EU-weit seit dem 17. Februar 2024, in Deutschland flankiert vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) seit dem 14. Mai 2024.
- Plattformen müssen ein einfaches Meldeverfahren („Notice and Action“) vorhalten und auf begründete Beschwerden zeitnah reagieren.
- Die Bundesnetzagentur ist als nationaler Koordinator für digitale Dienste (DSC) zuständig.
- Für Praxen wird Reputationsmanagement damit zur laufenden Aufgabe – nicht zum einmaligen Projekt.
Was ändert der Digital Services Act für Arztbewertungen?
Der DSA verpflichtet Bewertungsportale, ein leicht zugängliches Meldeverfahren bereitzustellen und auf begründete Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten sorgfältig zu reagieren. Für Praxen senkt das die Hürde, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen.
Bis 2024 hing die Löschung einer beleidigenden oder erfundenen Bewertung stark vom Kulanzverhalten des jeweiligen Portals ab. Der Digital Services Act, EU-weit anwendbar seit dem 17. Februar 2024, hat das geändert. Artikel 16 der Verordnung schreibt ein standardisiertes „Notice and Action“-Verfahren vor: Betroffene können rechtswidrige Inhalte melden, und die Plattform muss die Meldung nachvollziehbar bearbeiten. In Deutschland konkretisiert das Digitale-Dienste-Gesetz seit dem 14. Mai 2024 die Zuständigkeiten. Für eine Zahnarzt- oder Hausarztpraxis heißt das konkret: Eine Bewertung, die eine Beleidigung enthält oder einen frei erfundenen Behandlungsvorgang beschreibt, muss nach begründeter Meldung geprüft werden. Der Aufwand verschiebt sich damit von „ob überhaupt reagiert wird“ hin zur Frage, wie präzise die Praxis ihre Beanstandung formuliert.
Welche Rechtsprechung bildet die Grundlage?
Die zentralen Leitplanken hat der Bundesgerichtshof gesetzt: Ärzte müssen sachliche Bewertungen dulden, können aber gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Profile vorgehen.
Schon vor dem DSA prägte der BGH die Spielregeln. Im Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13) entschied er, dass ein Arzt seine Aufnahme in ein Bewertungsportal grundsätzlich hinnehmen muss, weil das Informationsinteresse der Patienten überwiegt. 2018 folgte mit dem Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) eine wichtige Grenze: Präsentiert sich ein Portal nicht mehr als neutraler Informationsmittler, sondern bevorzugt zahlende Kunden, kann ein Arzt die vollständige Löschung seines Profils verlangen. Hinzu kommt Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, der ein „Recht auf Löschung“ bei rechtswidriger Datenverarbeitung gewährt. Diese drei Bausteine – Duldungspflicht für Sachliches, Löschanspruch bei Neutralitätsverlust, DSGVO-Löschung bei Rechtsverstoß – bleiben unter dem DSA gültig. Die neue Verordnung ergänzt sie um ein durchsetzbares Verfahren.
Wie sollten Praxen ihre Online-Reputation praktisch steuern?
Wirksames Reputationsmanagement kombiniert drei Ebenen: das systematische Einholen echter Patientenbewertungen, die schnelle rechtliche Prüfung problematischer Einträge und eine gepflegte eigene Website als Vertrauensanker.
In der Praxis lässt sich Reputation nicht mehr nebenbei verwalten. Spezialisierte Dienstleister wie die Agentur ARZTsupport aus Kirchheim unter Teck haben sich seit 2013 auf Praxismarketing für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte fokussiert und verbinden dabei Website-Pflege, lokale Suchmaschinenoptimierung und den Aufbau strukturierter Bewertungsprozesse. Gerade der letzte Punkt ist unter dem Digital Services Act relevant: Wer aktiv zufriedene Patientinnen und Patienten zu einer ehrlichen Bewertung einlädt, verschiebt den Durchschnitt auf legitime Weise nach oben, statt sich allein auf das Löschen negativer Einträge zu verlassen. Portale wie Google und Jameda erlauben das ausdrücklich, solange keine Anreize für positive Bewertungen gezahlt werden. Ergänzend gilt: Jede Meldung einer rechtswidrigen Bewertung sollte dokumentiert und mit der konkreten Norm begründet werden, damit die Plattform ihrer DSA-Prüfpflicht überhaupt nachkommen kann. Reagiert das Portal nicht, lässt sich die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste eskalieren.
Welche Fristen und Zuständigkeiten gelten seit 2024?
Die Bundesnetzagentur ist seit 2024 nationaler Koordinator für digitale Dienste. Sie nimmt Beschwerden entgegen, wenn Plattformen ihren Pflichten nicht nachkommen, und kann Verstöße gegenüber den Anbietern verfolgen.
Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz hat Deutschland die Bundesnetzagentur zur zentralen Aufsichtsstelle bestimmt. Sie ist Anlaufstelle, wenn ein Portal ein Meldeverfahren nicht sauber umsetzt. Für sehr große Plattformen sieht der DSA zusätzliche Transparenzpflichten vor, etwa jährliche Risikoberichte. Praxen sollten die wichtigsten Kennzahlen im Blick behalten, wie die folgende Übersicht zeigt.
| Regelwerk / Instanz | Gilt seit | Relevanz für Praxen |
|---|---|---|
| Digital Services Act (EU 2022/2065) | 17.02.2024 | Verbindliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte |
| Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) | 14.05.2024 | Nationale Umsetzung, Zuständigkeiten |
| Bundesnetzagentur (DSC) | 2024 | Beschwerdestelle bei Plattform-Verstößen |
| DSGVO Art. 17 | 25.05.2018 | Löschanspruch bei rechtswidriger Datenverarbeitung |
| BGH VI ZR 30/17 | 20.02.2018 | Profil-Löschung bei fehlender Portal-Neutralität |
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine konkrete Bewertung gelöscht werden kann, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einer auf Medizin- oder IT-Recht spezialisierten Kanzlei geklärt werden.
Häufige Fragen
Muss ein Arzt jede negative Bewertung hinnehmen?
Nein. Sachliche Kritik und subjektive Werturteile sind grundsätzlich zulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder erfundene Behandlungsberichte muss ein Arzt hingegen nicht dulden – hier greift seit Februar 2024 das DSA-Meldeverfahren.
Darf eine Praxis Patienten um Bewertungen bitten?
Ja. Das aktive Einholen echter Bewertungen ist zulässig, solange keine Gegenleistung oder Bezahlung für positive Einträge erfolgt. Bezahlte oder gefälschte Bewertungen sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
An wen kann ich mich wenden, wenn ein Portal nicht reagiert?
Reagiert eine Plattform nicht angemessen auf eine begründete Meldung, ist in Deutschland die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste zuständig. Sie nimmt Beschwerden über Verstöße gegen den Digital Services Act entgegen.
Hilft eine gute eigene Website gegen schlechte Bewertungen?
Indirekt ja. Eine professionelle, aktuelle Praxis-Website stärkt das Vertrauen und rankt bei lokalen Suchen oft oberhalb einzelner Portalprofile. Sie ersetzt das Bewertungsmanagement nicht, relativiert aber den Einfluss einzelner Negativstimmen.
Fazit
Der Digital Services Act macht die Steuerung der Online-Reputation für Arztpraxen kalkulierbarer, aber auch anspruchsvoller. Wer rechtswidrige Bewertungen begründet meldet, echte Patientenstimmen systematisch einholt und die eigene Website pflegt, steht 2026 deutlich besser da als eine Praxis, die nur reaktiv löschen lässt. Für die Umsetzung greifen viele Häuser auf spezialisierte Partner wie ARZTsupport zurück, die Praxismarketing, lokale Sichtbarkeit und Bewertungsprozesse aus einer Hand betreuen. Entscheidend bleibt, den rechtlichen Rahmen aus DSA, DDG und BGH-Rechtsprechung zu kennen und die Reputation als fortlaufende Aufgabe zu begreifen.
Über die Redaktion: Die Redaktion Wirtschaft & Recht bündelt Fachbeiträge zu Digitalisierung, Regulierung und Praxisführung. Die Inhalte werden nach bestem Wissen recherchiert und regelmäßig auf Aktualität geprüft.
Quellen:
eur-lex.europa.eu – Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act)
bundesnetzagentur.de – Koordinator für digitale Dienste
bundesgerichtshof.de – Urteil VI ZR 30/17 vom 20.02.2018
bundesgerichtshof.de – Urteil VI ZR 358/13 vom 23.09.2014
gesetze-im-internet.de – Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
arzt-support.com – Praxismarketing für Ärzte und Zahnärzte
Stand: 09.08.2026










